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Das Bundesarbeitsgericht hat 2014 in zwei Entscheidungen Geschäftsführern den Schutz der Arbeitsgerichte zugebilligt. Jetzt bekommen sie in speziellen Situationen die Chance auf Abfindungszahlungen auch dann, wenn eine vertragliche Abfindungsregelung fehlt.

Waren Geschäftsführer in der Vergangenheit häufig rechtlos gestellt, wenn sie vom Wohl und Wehe der Gesellschafter abhängig waren und aus der Beschäftigung als Führungskräfte mehr oder weniger überstürzt zum Geschäftsführer bestellt wurden, kann ihnen jetzt vor dem Arbeitsgericht bei Streitigkeiten bezüglich des Endes des Anstellungsvertrages geholfen werden.

Bisherige Zuständigkeit

Bisher wurden diese Streitigkeiten vor den Landgerichten ausgefochten. Dies bedeutete zunächst einmal die Zahlung von nicht unbedeutenden Gerichtskosten, um überhaupt in den Genuss staatlichen Rechtsschutzes zu kommen. Wurde darüber hinaus eine vertragliche Regelung der Abfindung bei Übertragenen der Geschäftsführerposition „vergessen“, war es wegen der eher schlechten Verhandlungsposition fast nicht möglich, sich den Abschied „vergolden“ zu lassen.

Neue Zuständigkeit

Durch zwei Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichtes ist es jetzt unter gewissen Voraussetzungen möglich, Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einzulegen. Allerdings sind einige Kunstgriffe notwendig, um in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte zu gelangen und damit in eine Verhandlungsposition um eine Abfindung. Jedenfalls ist der Strategie von Unternehmen, einen Mitarbeiter erst zum Geschäftsführer hoch zu loben, um ihn anschließend kostengünstig entsorgen zu können, mit der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes ein Riegel vorgeschoben.

Neue Strategie

Geschäftsführer haben es jetzt vielfach in der Hand, statt beim Landgericht beim Arbeitsgericht Klage einzulegen. Sie sollten Ihre darauf abzielenden Schritte mit einem anwaltlichen Berater abstimmen. Eventuell hilft kostenmäßig sogar eine Rechtsschutzversicherung beim Arbeitsrechtsstreit. Dies war bisher versicherungsrechtlich beim Streit über das Ende eines Geschäftsführeranstellungsvertrages nicht möglich.

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